Überprüfung von aufblasbaren Spielgeräten gem. ÖNORM EN 14960
Prüfung von aufblasbaren Spielgeräten (z.B. Hüpfburgen)
Jährliche Inspektion und Routine Inspektion von Hüpfburgen
Abnahmeprüfung nach Aufstellung von Hüpfburgen
Der Veranstalter bzw. der Betreiber von Aufblasbaren Spielgeräten haftet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (ABGB) dafür, dass den Nutzern nur betriebssichere und funktionsfähige Geräte überlassen werden.
Der Betrieb von Aufblasbaren Spielgeräten wie z.B. Hüpfburgen beinhaltet auch Pflichten hinsichtlich der Nutzsicherheit, die der Betreiber durch gesetzliche bzw. normative Prüfvorgaben zu erfüllen haben.
Daher ist der Betreiber eines Aufblasbaren Spielgerätes (z.B. die Gemeinde, Vereine, der private Veranstalter und deren jeweilige beauftragte Organe (Controller) dafür verantwortlich, dass diese Prüfungen fristgerecht und von einem qualifizierten Prüfer z.B.
Ingenieurbüros f. Maschinenbau gem. § 33 (1) GewO durchgeführt wird.
Beispiele für Aufblasbare Spielgeräte: Hüpfburgen, Hüpf-Rutsch Kombinationen, Mehrzweck Spielcenter, Aufblasbare Rutschen etc. unter Verwendung eines Gebläses (kraftbetriebene Maschine) zum kontinuierlichen Aufblasen der Konstruktion.
Folgende Inspektionen werden durch die ÖNORM EN 14960 vorgeschrieben:
Routine-Inspektionen müssen jedes Mal, wenn das Gerät für die Benutzung vorbereitet wird, vor der tatsächlichen Benutzung durchgeführt werden.
Jährliche Inspektion durch eine Prüfstelle
Folgenden Überprüfungen sind bei der Jährlichen Inspektion zumindest durchzuführen:
- Vorherige Prüfberichte und Bescheinigungen
- Identifizierung des aufblasbaren Spielgerätes und des Gebläses (z. B. Seriennummern)
- Verankerungssystem auf Verschleiß, Risse oder Abrieb
- Art und Anzahl der Erdanker oder Ballastmassen auf Übereinstimmung mit den Konstruktionsfestlegungen
- Aufblasbare Konstruktion auf Verschleiß oder Risse im Gewebe
- Wände und Türme (falls vorhanden) auf sichere Befestigung und Geradheit
- Ob der Luftdruck für einen festen und zuverlässigen Stand ausreicht
- Innenseitige Verbindungen auf Verschleiß und Zerreißen, insbesondere an losen oder frei liegenden Enden
- Nähte des Flachbettes, Nähte zwischen Wand und Flachbett und Verbindungen zwischen Wand und Turm
- Schutzgitter am Ein- und Austritt des Gebläses
- Zustand des Antriebsrades und des Gebläsegehäuses
- Zustand der elektrischen Leitungen und/oder Betriebsmittel
- Vorhandensein des Tankdeckels (Gebläse mit Benzinmotor)
Desweiteren sind eventuelle Prüfpflichten aus der Veranstaltungssicherheitverordnung (VSVO) bzw. aus dem Veranstaltungsgesetz der jeweiligen Bundesländer zu beachten.
z.B. § 28(2) VSVO des Landes Steiermark:
Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.
Unser Leistungsservice:
- Abnahmeprüfung gem. jeweiliger Landesbehördlicher Vorschrift bzw. behördlicher Auflagen
- Jährliche Inspektion von aufblasbaren Spielgeräten gem. ÖNORM EN 14960
- Routine-Inspektion gem. ÖNORM EN 14960
- Evidenzhaltung der Prüftermine
- Dokumentation durch Ausstellung eines Prüfgutachtens
Für ein unverbindliches Angebot stehen wir Ihnen gerne jederzeit unter unserer Serviceline
+43 664 53 96 490 zur Verfügung.
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