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Energieausweis gemäß EU - Gebäuderichtlinie

EnergieausweisIn-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises oder "Ausweis über die Gesamtenergieeffiziens"  beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten ausgegeben am 3. August 2006  soll spätestens am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.
Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist das Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzuwenden.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffiziens von Gebäuden.

Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1. Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Neu ist vorallem:

  1. die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes bereits in Immobilieninseraten,
  2. dass die Ausnahmebestimmungen bundesweit einheitlich geregelt sind,
  3. die Festlegung von gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Folgen der Ausweisvorlage und die Regelung der Rechtsfolgen bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung,
  4. dass es Verwaltungsstrafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflichten gibt.

Unser Leistungsservice:

  • Erstellung von rechtsgültigen Energieausweisen gem. EU-Gebäuderichtlinie und OIB-Richtlinie am Bestand (für sämtliche Bundesländer)
  • Besichtigung der Gebäude und Aufnahme der erforderlichen Daten vor Ort
  • Erstellung von Sanierungsvorschlägen u. Optimierungen
  • Übermittlung der Daten an die Staatl. ZEUS-Online Datenbank

Für ein unverbindliches Angebot  stehen wir Ihnen gerne jederzeit unter unserer Serviceline
+43 664 53 96 490 zur Verfügung.

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